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 Stammtisch
Schmerlen-Andy Offline


Beiträge: 970


08.09.2004 20:31
Der Tierschutzbund informiert: Zitat · antworten

Da bezüglich falscher Beratung ein freundschaftlicher Hinweis an den betreffenden Verkäufer angebracht ist, habe ich mich öfter für das Wohl der Tiere eingesetzt und die entsprechenden Abteilungs- oder Filialleiter von Aquaristikläden angeschrieben um diese auf Mißstände hinzuweisen.

Nun war ich mir nicht sicher, ob ich alles richtig gemacht habe und wollte nun die Meinung eines Profis in dieser Angelegenheit hören, ich fragte den Tierschutzbund um Rat.
Bevor ich alles umständlich in eigenen Worten umschreibe, möchte ich euch hier die Antwort einfach mal anhängen - für alle diejenigen, die genau wissen möchten, wie man den Händlern gegenüber treten sollte, wenns immernoch nicht klappt mit der einigermaßen vernünftigen Beratung...
(Text in Teilen gekürzt)

" Sehr geehrter Herr Kinast,

herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 27.08.2004 und Ihr Interesse am Schutz der Tiere.

Auch dem Deutschen Tierschutzbund ist sehr wohl bekannt, dass Kunden in Zoofachgeschäften leider immer wieder nicht ausreichend oder gar fehlerhaft beraten werden. Dies geschieht meist nicht aus Geschäftssinn, sondern schlicht und ergreifend aus mangelnder Sachkenntnis der angestellten Verkäufer. Da die Voraussetzung für eine angemessene Beratung aber ein fundiertes Sachwissen ist, gibt es im deutschen Tierschutzgesetz Vorgaben, die die Sachkunde beim gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren betreffen.

Laut § 11 des deutschen Tierschutzgesetzes bedarf derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde (d.h. dem zuständigen Veterinäramt). In diesem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis sind unter anderem die für die Tätigkeit verantwortliche Person anzugeben und auch Nachweise über die Sachkunde beizufügen. Nach Absatz 5 des § 11 hat derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit der Ausnahme von Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.

Sich schriftlich an die jeweilige Geschäftsleitung zu wenden, die laut Gesetz für die Sachkunde ihrer Mitarbeiter verantwortlich ist, ist in einer solchen Situation also genau die richtige Reaktion. Um Ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen sollten Sie die entsprechenden Briefe in Zukunft auch immer in Kopie dem jeweils zuständigen Amtstierarzt zukommen lassen. Sollten sich die Missstände in dem betreffenden Zoofachgeschäft auf Ihren Brief hin nicht ändern, so sollten Sie auch dies dem zuständigen Amtstierarzt mitteilen, und ihn um sein Einschreiten bitten. Das Veterinäramt als Abteilung des Ordnungsamtes oder Landratsamtes ist diejenige Behörde, welche für die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung zuständig ist.

Sollte das Veterinäramt jedoch trotz Ihrer mehrmaligen Hinweise nicht tätig werden, so können Sie sich in Einzelfällen auch an den Deutschen Tierschutzbund wenden, indem Sie uns eine genaue Schilderung des konkreten Vorfalles sowie die bisherige Korrespondenz zukommen lassen. Der Deutsche Tierschutzbund wird dann ebenfalls mit dem Amtstierarzt Kontakt aufnehmen und versuchen, eine Beseitigung des Missstandes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Tierschutzbund e.V.
Baumschulallee 15
53115 Bonn
phone: ++49- (0) 228-60496-0
fax: ++49- (0) 228-60496-40
e-mail: bg@tierschutzbund.de
http://www.tierschutzbund.de
Spendenkonto:
Sparkasse Bonn
BLZ 380 500 00
Konto 40 444

Gruss
Schmerlen-Andy
Andreas S. Kinast

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